Jean-Pierre Morf
Am Kanal 3
8636 Wald ZH
CH – Schweiz
widerstand@tschampi.ch
www.tschampi.ch/blog
EINSCHREIBEN
Bundesgericht
1000 Lausanne 14
Datum: Wald den, 21. Juni 2017
Betreffend: Revision gegen die Urteile [BGer 6B_268/2017] und [BGE 5A_926/2014]
In Sachen
Jean-Pierre Morf, Am Kanal 3, 8636 Wald ZH, (Betroffener und Anzeigeerstatter)
gegen
Schweizerisches Bundesgericht,1000 Lausanne 14
betreffend
[BGer 6B_268/2017] und [BGE 5A_926/2014]
erhebe ich
REVISION und fordere Ultima Ratio ein PRÄJUDIZURTEIL in dieser Sache.
“Vaterentfremdung und Beihilfe dazu, ist physische,
psychische und seelische Kindswohlgefährdung und steht unter Strafe!”
Gestützt auf:
- [Art. 12 VwVG|Art. 25a VwVG|Art. 29 VwVG|Art. 49 VwVG|Art. 66, Abs. 2 VwVG|Art. 105, Abs. 1 BGG|Art. 57 ZPO|Art. 3 StPO|Art. 2, Abs. 1 ZGB|Art. 6 EMRK Abs. 1|Art. 8 EMRK|Art. 3 EMRK|Art. 13 EMRK|Art. 9 BV|Art. 29, Abs. 2 BV|Art. 95 BGG|Art. 106 BGG|Art. 118 BGG|Art. 121, Abs. d. BGG|Art. 123 BGG|Art. 124, Abs. 1b. BGG|Art. 329 ZPO und Art. 410 StPO]
- Meine diversen Stellungnahmen, Beschwerden und Schreiben vom: [22.2.2012|30.6.2014|5.9.2014|20.11.2014|25.8.2015|5.12.2016 und 27.2.2017]
- Unter Kosten‐ und Entschädigungsfolgen [Art. 435 StPO].
- Ich beantrage vollumfängliche und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gemäss [Art. 117 ZPO|Art. 118 ZPO|Art. 136 StPO|Art. 62 BGG und Art. 64 BGG].
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“Nur die Lüge braucht die Stütze der Staatsgewalt,
die Wahrheit steht von alleine aufrecht.”
– Thomas Jefferson –
Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,
I. Begründung:
Das Bundesgericht schreibt in seinem Urteil [BGer 6B_268/2017 vom 15. Mai 2017] unter [Punkt 5.2] folgendes: “Der Beschwerdeführer legt die Geschehnisse und seiner Sicht der Dinge weitschweifig dar.” und weiter: “…sind für die Entscheidfindung offensichtlich nicht relevant oder genügen den Begründungsanforderungen nicht.“ Unter [Punkt 3.] steht weiter: “Auf die vom Beschwerdeführer dagegen vorgetragenen Einwände ist nicht einzugehen.“ Desweiteren sind die Ausführungen des Obergericht unzulässig [Punkt 3.]!
Zum Vorwurf und Definition “weitschweifig” [Art. 42, Abs. 6 BGG] schreibt der [Duden] folgendes; “ausführlich, bis ins Einzelne, eingehend, in aller Ausführlichkeit, wortreich, detailiert usw.” Wenn also meine Rechtsschrift denn Anforderungen des Bundesgericht [Art. 43, Abs. b. BGG] nicht entsprach, so wäre es eigentlich am Bundesgericht gelegen, mich diesbezüglich und zwar VOR Urteilsverkündung, davon in Kenntnis zu setzen (Korrektur). Genau wie beim Nachweis meiner finanzieller Bedürftigkeit, die ich im übrigen fristgerecht, ausführlich und korrekt eingereicht habe [Akten]. Trotzdem wurden mir aber Gerichtskosten auferlegt! (Ich nehme also zu Kenntnis, dass vor Gericht nur Sozialhilfebezüger und illegale Migranten, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Gerichtskosten haben!)
Das Bundesgericht ist auf meine Beschwerde sehr wohl eingetreten – denn sie wurde ja bearbeitet. Damit missachtet und verweigert man mir aber erneuert grundsätzliche und Verfassungsmässige Rechte! Wovor hat das Bundesgericht Angst? Mag sein, dass meine zahlreiche Beschwerden [Akten] zum Teil etwas “weitschweifig” ausgefallen sind. Auf jeden Fall sind sie aber zu hören und gewissenhaft zu prüfen – was leider auch diesmal, geflissentlich missachtet wurde [Art. 12 VwVG|Art. 296, Abs. 1 ZPO|Art. 3 StPO|Art. 105, Abs. 1 BGG].
Das Bundesgericht bestätigt einwandfrei mit [Urteil BGE 5A_926/2014] Rechtsverletzungen und Verweigerung des rechtlichen Gehör. Genau deswegen wird mir aber als unbescholtener Vater, mittlerweile seit über acht Jahren, jegliche Informationen und Kontakte zu meiner leiblichen Tochter vorenthalten, verweigert und zuletzt entfremdet – wohlverstanden in einem Rechtsstaat und einer Demokratie! Es wäre wahrhaftig am Bundesgericht gelegen, diesen schweren, schädigen, rechtswidrigen und irreparablen Eingriff in mein Leben und Familie, nach Recht und Gesetz und unter Würdigung des tatsächlichen, rechtserheblichen Sachverhalt, gewissenhaft zu prüfen.
Ich erhebe als Anzeigeerstatter [Art. 301 StPO], Privatkläger [Art. 118 StPO] und Geschädigter [Art. 115 StPO] Revision gegen das Urteil des Bundesgericht vom 15. Mai 2017 (Expediert 19.5.2017 in Empfang genommen am 23.5.2017) betreffend: Einstellung von Strafverfahren. Gestützt auf Rechtsverletzung [Art. 95 BBG], Ermessensmissbrauch [Art. 4 ZGB], Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung [Art. 46a VwVG].
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Ich habe klar und unmissverständlich in allen meinen Stellungnahmen, Beschwerden und Briefe [Akten – bislang weit über 200 A4-Seiten] immer und immer wieder, die wahre Problematik (Elternkonflikt) angesprochen. Ebenfalls bin ich der Auffassung, dass ich als “Laie” (Betroffener Vater) – eine sehr gute Beschwerde abgegeben habe. Meine Beschwerden umfassen alle relevanten und rechtserheblichen Tatsachen und Sachverhalt. Es waren insgesamt fünf Beschwerden mit jeweils UNTERSCHIEDLICHEN Rechtsbegehren! Sehr wohl bin ich auf jeden einzelnen [Beschuldigten] eingegangen. Die Anordnungen, Gutachten, Unterlassungen usw. wurden ebenfalls genannt und auch bereits in früheren Schreiben ausführlich und detailliert erwähnt. Bei allem Respekt und Achtung, aber wenn nun das Obergericht und das Bundesgericht nicht richtig lesen kann oder besser gesagt möchte, so ist dies gewiss nicht mein Fehler! Ich habe in diesem langen Zeitraum weder Mühe noch Kosten gescheut, um meiner Tochter einen Vater zu ermöglichen, leider bin ich an einem unkooperativen Elternteil und einem sogenannten Rechtsstaat gescheitert! Ein Rechtssstaat der allerdings das ominöse und undefinierte “Kindswohl” mit Füssen tritt! Ein Rechtssstat der mir als unbescholtenen Vater, alle Rechte und Informationen gegenüber meiner Tochter zu unrecht, willkürlich und jahrelang sistierte! Und zuletzt an einem Rechtssstaat der schlicht und einfach, gegenüber einem renitenten Elternteil kapitulierte! Meine Tochter ist inzwischen Volljährig. Ich weiss heute nicht einmal was für eine Berufslehre sie absolviert oder ob sie konfirmiert wurde usw. Dass ist nicht nur ein Justizskandal sondergleichen, sondern auch eine grosse menschliche Tragödie, die sich aber niemals ereignet hätte, wenn auch nur jeder einzelne verantwortliche und [Beschuldigte] Mensch, seine minimalste moralische Verpflichtung und Verantwortung wahr genommen hätte. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sollte eigentlich genau dieses untersuchen – jedoch versagte sie kläglich in ihren rechtswidrigen Ausführungen! Es gab niemals eine Strafuntersuchung die den Namen Untersuchung verdient! Ausser die Aussagen von meiner Tochter, existiert gar NICHTS weiter! Alle Anordnungen, Gutachten und Unterlassungen haben zweifelsfrei zu dieser gravierender Entfremdung zwischen mir und meiner Tochter beigetragen. Ich kann alles was ich hier und in vielen weiteren Schreiben geschrieben habe, einwandfrei belegen. Alles ist schriftlich und aktenkundig dokumentiert und alles wurde von Amtes wegen angeordnet. Ebenfalls war mein Begehren betreffen gemeinsames Sorgerecht [Akten], gewiss nicht abhängig für eine korrekte Untersuchung und Beurteilung meiner Strafanzeige oder umgekehrt! Und wenn es denn tatsächlich so sein sollte, so lest doch bitte einmal sorgfältig, was das Bundesgericht im [Urteil 5A_926/2014 E.3.4] dazu geschrieben hat. Nur schon aufgrund dessen, hätte eigentlich die Staatsanwaltschaft mindestens Anklage gegen die Kindesmutter erheben müssen. Und nach der Zeugenaussage von meiner Tochter – gegen alle anderen erwähnten [Beschuldigten], wegen Bei- und Mithilfe von einer qualifizierter und staatlich genehmigter Kindesentfremdung! Sehr verehrtes Bundesgericht, dass ist die Wahrheit – ich würde diese Aussage jederzeit unter Eid bestätigen – so wahr mir Gott helfen mag! Auch das Bundesgericht weiss die Wahrheit, aber wegen der vorherrschenden Filzokratie und denn daran beteiligten und namhaften Menschen, scheut man die Wahrheit, wie der Teufel das Weihwasser! Das Bundesgericht, Obergericht und die Staatsanwaltschaft lügen somit nachweislich, mit ihren Erwägungen! Schämt euch in Lausanne – denn so schützt und unterstützt ihr KINDESENTFREMDUNG!
Kein Urteil und kein Geld, würde mir die gestohlene Zeit mit meiner Tochter zurückbringen! Deshalb verlange ich auch keine finanzielle Genugtuung, sondern eine Richtigstellung und offizielle Entschuldigung und Verurteilung der [Beschuldigten]! Um das Bundesgericht nicht noch weiter mit meinen ausschweifenden Ausführungen zu belästigen, fasse ich mich daher sehr kurz. Falls ich ich für mein Revisionsgesuch, einen Rechtsbeistand benötige oder mein Gesuch den Anforderungen nicht entsprechen sollte, so ersuche ich höflichst das Bundesgericht, mir dieses umgehend mitzuteilen…
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Folgende Vergehen oder Verbrechen haben sich demzufolge niemals ereignet und wurden von mir frei erfunden;
- Ein unkooperativen und unwilligen Elternteil, der alles unternahm um eine liebevolle und jahrelange Beziehung zu meiner Tochter (+11 Jahre) zu erschweren, verunmöglichen und zuletzt zu entfremden.
- Sistierung des Besuchs- und Ferienrecht auf unbestimmte Zeit ohne weitere Auflagen. (Die Sistierung dauert so lange, bis meine Tochter von sich aus zu mir kommen möchte).
- Eine angebliche Mediation (Eltern/Kind) beim Forio, die niemals statt gefunden hat.
- Einen nicht vorhandenen Loyalitätskonflikt, der lediglich dazu benutzt wurde, um die Sistierung des Besuchs- und Ferienrecht zu legitimieren.
- Ein weiteres Gutachten [Akten], dass OHNE meine Teilnahme erstellt wurde.
- Es wurde eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, ohne weitere Massnahmen zu treffen.
- Diverse Beistandschaften die ich niemals persönlich kennengelernt habe.
- Ein zweites Mal wurde das Besuchs- und Ferienrecht verweigert (wegen Kindswohlgefährdung).
- Ein Notar der eidesstattlichen bestätigt, dass alles seine Richtigkeit hat.
- Eine KESB die niemals in der Lage war, (in über drei Jahren Zuständigkeit) die Mutter oder den Vater persönlich kennenzulernen und gemeinsam darüber zu sprechen, trotz weitreichenden Anordnungen (Aufhebung der Beistandschaft und Aufhebung des sistierten Besuchs- und Ferienrecht sowie Verweigerung des gemeinsamen Sorgerecht).
- Eine Gefährdungsmeldung die nicht beachtet wurde.
- Ein Obergericht das weder richtig lesen – geschweige denn urteilen kann.
- Ein Bundesgericht das Rechtsverletzung und Missachtung des rechtlichen Gehör feststellt, jedoch ohne Zurückweisung an die erste Instanz zur neu Beurteilung.
- Eine Staatsanwaltschaft die beinahe drei Jahre benötigt hat um als einzige “Zeugin” meine Tochter zu befragen. Und die einzig verwertbare Aussage verschweigt. Alle [Beschuldigen] inklusive mir als Anzeigeerstatter und Betroffener, wurden für diese suspekte “Strafuntersuchung” weder eingeladen noch befragt. Es gibt nur eine einzige Aussagen – nämlich die von meiner Tochter.
- Ein Obergericht dass erneuert nicht in der Lage war, denn tatsächlichen und rechtserheblichen Sachverhalt gewissenhaft festzustellen (Filzokratie).
- Und nochmal das Bundesgericht, dass alle rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Lüge und des Kantons Thurgau verschweigt und vertuscht (Beihilfe ist strafbar).
- Sehr viele offenen Fragen und eine wahrscheinlich auf Lebzeiten irreparabel geschädigte Vater/Tochter Beziehung.
- Und zuletzt ein verzweifelter Vater, der sich jahrelang [erfolglos] bemühte und inzwischen Physisch, Psychisch und finanziell ausgebrannt ist…
Wenn auch nur einen einzigen Punkt (von denn oben genannten) nicht der Wahrheit entsprechen sollte, so bekenne ich mich der Falschanzeigen und Irreführung der Rechtspflege für schuldig.
Wenn aber auch nur einen einzigen Punkt der Wahrheit und den tatsächlichen, rechtlichen Ereignisse und Begebenheiten entspricht, so verlange ich nach wie vor als Mensch, Vater und Eidgenosse, dass man endlich meine Beschwerde in dieser Sache ernst nimmt, gewissenhaft und sorgfältig nach Recht, Gesetz, Verstand, Vernunft und Herz untersucht und dementsprechend beurteilt.
PS: Filzokratie [Duden]; verfilzt, ineinander verflochtene Machtverhältnisse, die durch Begünstigung bei der Ämterverteilung o. Ä zustande kommen. Analog zu Demokratie.
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“Verantwortlich ist man, nicht nur für das was man tut,
sondern auch für das, was man nicht tut.”
– Laotse –
II. Rechtsbegehren:
Sehr verehrtes Bundesgericht,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich erhebe folgende Rechtsbegehren, gestütz auf meine Beschwerde ans Bundesgericht vom 27. Februar 2017 und 20. November 2014:
- Ich verlange eine Revision der Urteile [BGer 6B_268/2017] und [BGE 5A_926/2014].
- Das erste wäre mir plausibel zu erklären, was sich genau beim [BGE 5A_926/2014] ereignet hat. Meine Gehörsrüge wurde richtig erkannt und bestätigt! Ich hätte diese jedoch beim Obergericht des Kantons Thurgau vorbringen müssen. Das habe ich gemacht, es wurde jedoch nicht gelesen! Inzwischen bestätig mir das Obergericht dieses. Für das Obergericht sind dies allerdings keine Rechtsverletzungen! Ich bitte aufrichtig das Bundesgericht, dieses genaustens zu prüfen und falls ein berechtigter Revisionsgrund vorliegt – mir diesen korrekt mitzuteilen. Ich wiederhole noch einmal das mein rechtliches Gehör seit mindestens dem [11. Februar 2011] nachweislich verweigert wird und der Schriftwechsel mit der KESB ganz sicher nicht korrekt ablief. Es wurde über Jahre diverse weitreichende Entscheidungen/Unterlassungen getroffen, ohne jemals die Eltern dabei kennengelernt zu haben [Akten].
- Ich verlange hiermit erneuert gestützt auf meine zahlreichen Stellungnahmen, Begründungen und Rechtsbegehren [Akten], dass ausnahmslos alle [Beschuldigten] des Straftatbestand nach Artikel [Art. 11 StGB|Art. 12 StGB|Art. 306 StGB|Art. 307 StGB|Art. 312 StGB und Art. 317 StGB] rechtskräftig verurteilt werden. Die Verjährungsfrist beträgt demnach [Art. 97 StGB] 15 Jahre.
- Und wenn tatsächlich kein einziger Gesetzesartikel existieren sollte, der eine Eltern/Kind-Entfremdung wirkungsvoll verhindern mag, so werde ich mich höchst persönlich dafür einsetzten, damit zukünftig ein solcher geschaffen wird! Deshalb auch Präjudizurteil damit niemals mehr – so etwas passieren kann!
- Ich verlange eine offizielle Entschuldigung und Richtigstellung, seitens Bundesgericht, Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und des Kantons Thurgau.
“Vaterentfremdung und Beihilfe dazu, ist physische,
psychische und seelische Kindswohlgefährdung und steht unter Strafe!”
Hochachtungsvoll
Jean-Pierre Morf
Information: Revisiongesuch (im Doppel) an das Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Mitteilung: Staatsanwaltschaft per Email – Finanzielle Auskünfte erteilt Steueramt Wald ZH!
Publikation: http://www.tschampi.ch/blog
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Beschwerde Obergericht vom 5. Dezember 2016
Beschwerde Bundesgericht vom 27. Februar 2017