Der Bundesrat will die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt verbessern. Mit drei Massnahmen.
Erstens soll die heute zwingende Sonderabgabe für Flüchtlinge – 10 Prozent des Lohns – abgeschafft werden. Dies kündigte SP-Bundesrätin Simonetta Sommaruga heute in einem Referat in Bern an.
Zudem soll die Arbeitsbewilligungspflicht für Arbeitgeber, die Flüchtlinge anstellen wollen, durch eine einfache Meldepflicht ersetzt werden.
Auch der Status «vorläufige Aufnahme» steht laut Sommaruga zur Debatte. Da der Begriff «vorläufig» viele Arbeitgeber davon abhalte, Flüchtlinge einzustellen.
«Es ist doch absurd! Unsere Unternehmen rekrutieren jedes Jahr Zehntausende Arbeitskräfte im Ausland, während wir Tausende Flüchtlinge in der Schweiz haben, die Arbeit suchen», so Sommaruga. Sie sprach damit insbesondere das Gastgewerbe an. (Von Christoph Lenz)
Vereidigung der Bundesräte 2011
Parlamentsgesetz: ParlG Art. 3
Wer sich weigert, den Eid oder das Gelübde zu leisten, verzichtet auf sein Amt.
Der Eid lautet:
«Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Das Gelübde lautet:
«Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu beachten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 121a Steuerung der Zuwanderung
1. Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2. Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3. Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4. Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.