Was lange gärt, wird endlich Wut! Art. 42 BGG 6. Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. Art. 43 BGG Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf…



































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