Gemäss § 47 Abs. 1 EG ZGB ist bei einer Gefährdung des Kindeswohls jedermann ungeachtet eines allfälligen Amts- oder Berufsgeheimnisses berechtigt, dies der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden. Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls…



































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