
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts 1. Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden;…
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