Kanton Zürich: Neue Asylfürsorgeverordnung per 1. Juli 2018

Der Regierungsrat beschliesst:
I. Die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 wird geändert.
II. Die Änderung vom 3. April 2017 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 und die Verordnungsänderung werden auf den 1. März 2018 in Kraft gesetzt.

Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident:
Markus Kägi

Der Staatsschreiber:
Beat Husi


Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017

I. Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zugunsten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018 nach Art. 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 bemessen.

Art. 17
1. Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08*. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.


II. Die Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstützungsleistungen zugunsten von vorläufig Aufgenommenen richten sich bis zum 30. Juni 2018 nach Art. 44 und Art. 45 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981.

Art. 44
1. Der Kanton ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat ersatzpflichtig ist.
2. Er ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.
3. Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets geleisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.

Art. 45
Der Kanton leistet den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben.



Stadt Zürich federt Sturz in die Asylfürsorge ab
Ein Millionenbetrag soll sicherstellen, dass sozialhilfebedürftige abgewiesene Asylsuchende in der Stadt Zürich in ihren Wohnungen bleiben können. Die SVP spricht von einer Missachtung des Volkswillens.

Raphael Golta (sp.) war ein prominenter Gegner der Gesetzesänderung, die vorläufig aufgenommene Ausländer von der Sozialhilfe ausschloss. Im kantonalen Abstimmungskampf vergangenen Herbst betonte der Stadtzürcher Sozialvorstand immer wieder, die Gemeinden würden im Falle einer Annahme in die Bresche springen und die Kosten für die Integration übernehmen. Diesen Worten hat Golta nun Taten folgen lassen. Die Stadt Zürich wirft künftig jährlich 5,8 Millionen Franken auf, um die Folgen für die vorläufig aufgenommenen Ausländer in der Asylfürsorge zu mildern. Dies hat Golta am Freitag bekannt gegeben.

Betroffen vom Entscheid sind Ausländer, die einen abschlägigen Asylentscheid erhalten haben, denen aber die Rückreise ins Herkunftsland nicht zugemutet werden kann. Auf Bundesebene gilt seit der letzten Asylgesetzrevision die Vorgabe, dass diese Leute gegenüber Schweizer Sozialhilfebezügern schlechtergestellt sein müssen – eine Vorgabe, die der Kanton Zürich mit dem Entscheid vom September umgesetzt hat. Betroffen sind kantonsweit rund 7500 Personen. Für die Stadt Zürich gab Golta die Zahl von 1500 Personen an, die bis jetzt von Sozialhilfe abhängig seien und künftig unter die Asylfürsorge fielen.

36 Franken pro Person

Bis jetzt erstattet der Kanton jeder Gemeinde sämtliche Sozialhilfeleistungen an Ausländer während zehn Jahren zurück. Künftig erhält auch die Stadt bei den Abgewiesenen während sieben Jahren 36 Franken pro Person und Tag, also rund 1100 Franken pro Monat. Davon müssen einerseits die Wohnkosten finanziert werden, andererseits der Grundbedarf, worunter Nahrungsmittel, Bekleidung oder Haushalt fallen. Dieser Kostenblock beträgt 690 Franken, rund ein Drittel weniger als bei übrigen Sozialhilfebezügern nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos). Auf die 690 Franken haben sich die Sozialvorstände der Zürcher Gemeinden geeinigt. Diese Zahl hat Empfehlungscharakter.

Für die Betroffenen bedeute der tiefere Betrag einen «schmerzlichen Einschnitt», sagt Golta, aber das sei die Folge des Urnenentscheids. Allerdings erhöht ihn die Stadt leicht – mit dem Argument, man müsse die gesellschaftliche Teilhabe der Leute sicherstellen. Es geht unter anderem um Mittel für Kommunikation oder Mobilität. In Franken lasse sich der Betrag nur schwer beziffern, weil der Einzelfall beurteilt werde. Als Richtwert gab Golta 50 Franken an.

Für die Wohnkosten bleiben nur rund 400 Franken übrig. Faktisch sei damit nur noch Wohnen in Kollektivunterkünften möglich, so Golta. Man wolle aber verhindern, dass die Leute ihre Wohnung verlassen müssen. In Kollektivunterkünften blieben die Ausländer unter sich, eine Integration sei unmöglich.

Die Stadtregierung sieht sich dem Integrationsauftrag im Bundesgesetz ebenso verpflichtet wie der Vorgabe aus der Gesetzesrevision vom September. Damit begründet sie zusätzliche Ausgaben für Integrationsleistungen wie Deutschkurse oder Ausbildungskosten von 3,2 Millionen Franken. Die Aufstockung des Grundbedarfs kostet die Stadt eine Million Franken, die zusätzlichen Wohnkosten belaufen sich auf 1,6 Millionen Franken, was total 5,8 Millionen Franken jährliche Mehrkosten ergeben. Das neue Regime gilt ab 1. Juli, sofern der Gemeinderat ihm zustimmt.

Die vorläufig Aufgenommenen – vor allem Syrer, Eritreer und Afghanen – blieben noch lange in der Schweiz, womöglich für immer, sagte Golta. «Das ist die Realität, an der wir uns als Gemeinde orientieren müssen. Jeder Franken, den wir für Integration ausgeben, ist eine Investition in die Zukunft.» Mit diesem Argument wappnete er sich gegen den Vorwurf, er missachte den Volkswillen. Dieser liess nicht lange auf sich warten und kam vonseiten der städtischen SVP. «Jenseits» sei der Vorschlag, sagte Parteipräsident Mauro Tuena. Das Argument, es gelte die Integration sicherzustellen, greife nicht, weil es sich um Leute handle, die nach abschlägigem Asylentscheid das Land so schnell wie möglich zu verlassen hätten.

«Alle dabehalten»

Golta hingegen wolle «alle dabehalten» und missachte den Auftrag des Kantonalzürcher Souveräns, so Tuena. Und dies, obwohl selbst die Stadtzürcher Stimmbevölkerung die Gesetzesrevision angenommen habe. «Alle Fakten lagen vor der Abstimmung klar auf dem Tisch, und der Entscheid war deutlich.»

Die städtische FDP hatte die Gesetzesrevision ebenfalls befürwortet. Sie teilt Tuenas Einschätzung aber nicht. Präsident Severin Pflüger sagte, es sei bei der Abstimmung darum gegangen, die Mittel nicht mehr mit der Giesskanne auszurichten, sondern individuell. Entscheidend sei, dass abgewiesene Ausländer nicht mehr nach Skos-Empfehlungen unterstützt würden. «Das ist erfüllt.»

Die Stadt Zürich habe als grösste Gemeinde des Kantons und der Schweiz eine Sonderrolle, weil sich scheiternde Integration hier deutlich stärker auswirke, sagt Pflüger. «Fakt ist, dass diese Leute lange da bleiben. Man muss sie deshalb integrieren.» Deshalb sei es sinnvoll, dass die Stadt das selbständige Wohnen weiterhin ermögliche. Auch Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt sei angezeigt. «Der Betrag von 5,8 Millionen Franken erscheint jedoch hoch gegriffen. Wir werden ihn genau anschauen.»

(Michael von Ledebur)


NZZ.ch


Nur die SVP setzt sich für Inländer ein

Mit einem Rahmenkredit über 7 Mio. Franken soll neu auch Personen mit Asyl-F geholfen werden, via 
Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen für Ausgesteuerte eine Arbeitsstelle zu finden. 
Die SVP-Kantonsratsfraktion setzte sich vergebens dafür ein, dass das Angebot nur für Schweizer sowie 
Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung gelten soll.

Mit Beschluss vom 18. September 2013 bewilligte der Kantonsrat einen Rahmenkredit zur Subventionierung von Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogrammen für Ausgesteuerte gestützt auf § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG, LS 837.1)

Das ursprüngliche Ansinnen des Programms war es also, Inländer, welche ausgesteuert sind, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Bei diesen Zielpersonen handelt es sich demnach und sinngemäss um Schweizerinnen und Schweizer, sowie um Personen mit Ausweis B oder C.

Seit Oktober 2016 können jedoch auch vorläufig aufgenommene Personen (Aufenthaltsstatuts F) von ausgewählten EG-AVIG-Angeboten profitieren. Es besteht seither die Gefahr, dass nach dem deutlichen Volksentscheid zum Sozialhilfegesetz, diverse Städte und Gemeinden die in aller Regel aussichtslose Arbeitsintegration von Personen mit Ausweis F weiterführen und über diesen Rahmenkredit finanzieren wollen. Dies würde einer Zweckentfremdung gleichkommen und nicht dem entsprechen, für welchen Zweck der Kredit ursprünglich gedacht war.

Rückweisungsantrag der SVP

Die SVP beantragte daher als einzige Partei im Kantonsrat, den neuen Rahmenkredit zurückzuweisen. Dabei stellten wir eine glasklare Forderung in den Raum: «Die Vorlage 5404 zur Bewilligung eines Rahmenkredits ist an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Subventionen gemäss § 8 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz in den Jahren 2018 bis 2021 sollen ausschliesslich für Personen mit Schweizer Bürgerrecht, sowie Personen mit Aufenthaltsbew illigung (Ausweis B) und Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) zu Gute kommen».

Ausschaffen statt integrieren

Wirtschaftsmigranten sind auszuschaffen statt zu integrieren! Das Zürcher Stimmvolk hat im letzten Herbst ein deutliches Verdikt gesprochen. Sie will Scheinflüchtlinge mit Status Asyl-F nicht mit echten Flüchtlingen oder Inländern gleichstellen. Das Volk hat sich dagegen ausgesprochen, Unmengen von Geld für die Integration und die Sozialhilfe für Personen mit Asyl-F zu verschleudern.

Das Zürcher Stimmvolk war sich in den letzten Jahren in einer sozialpolitischen Frage selten so einig wie im Thema Asyl-F. Sogar die links-dominierten Städte Zürich und Winterthur haben der Vorlage zugestimmt. Nur wenige Monate nach dem historischen Abstimmungsresultat wird nun der Volkswille missachtet und ein neuer Honigtopf als Hintertüre für Personen mit Asyl-F bereitgestellt.

SVP fordert Kostentransparenz

Wir verlangen Transparenz bei den Migrationskosten! Die SVP stellt fest, dass die Migration Unmengen Geld und Volksvermögen auffrisst: bei der Volksschule, bei Sonderschulen, bei der Sozialhilfe, bei den Ergänzungsleistungen, bei der Polizei, beim Justizvollzug, bei der IV, bei der Prämienverbilligung für Krankenkassen etc. Überall läppert sich das Geld zusammen.

Ein Haufen Geld, ein sehr grosser Haufen Geld, so gross, dass er sich nicht mehr beziffern lässt, weil es zu viele verschiedene Kässeli, Kostenträger und Honigtöpfe gibt, welche das Asylwesen direkt und indirekt finanzieren. Die SVP wehrt sich gegen diese Intransparenz. Wir wollen Kostenwahrheit und Transparenz für das Volk beim Thema Migration und insbesondere bei den vorläufig Aufgenommenen.

Arbeitsplätze gehören den Inländern

Mit dem vorliegenden Kreditantrag soll neu Personen mit Asyl-F geholfen werden, eine Arbeitsstelle zu finden. Genau diese Personen sind, wenn überhaupt, oftmals nur für Branchen mit hoher Arbeitslosigkeit tauglich. Mit jedem staatlich alimentierten und pseudointegrierten vorläufig Aufgenommenen, wird einem Inländer eine Arbeitsstelle weggenommen. Die Verlierer dabei sind die Inländer, welche hier ihren Lebensmittelpunkt haben, welche hier Ihre Existenz sicherstellen und ihre Familien versorgen wollen. Es ist kreuzfalsch, bei den steigenden Arbeitslosenzahlen, fremde Wirtschaftsmigranten mit Steuergeldern in den Arbeitsmarkt zu hieven, statt diese Stellen mit Inländern zu besetzen.

FDP machte nicht mit

Leider kämpfte die SVP alleine an breiter Front, wurde einmal mehr auch von den bürgerlichen Partnern im Stich gelassen. Trotzdem bleibt die SVP-Fraktion im Thema Asyl-F auch in Zukunft verlässlich und linientreu, im Wissen dass wir nicht Fremden dienen, sondern der inländischen Bevölkerung.


Stefan Schmid, Kantonsrat SVP, Niederglatt


Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

ausweisFVorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat.

In der Schweiz lebten Ende 2017, Total 41’544 vorläufig aufgenommene Personen.

(SEM Statistik 2017)


Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

2. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.

3. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

Art. 8 Mitwirkungspflicht

1. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

a. ihre Identität offen legen;
b. im Empfangs- und Verfahrenszentrum1 Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken.

2. Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.

3. Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.

Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 19513.4

4. Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.


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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird WIDERSTAND zur Pflicht!"
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